Vermittlungsfähigkeit
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 25. April 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer , in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder sie ist es nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse prospektiv zu beurteilen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren ( Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). 2.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Nussbaumer , a.a.O., S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zu verstehen, die eigene Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit auch tatsächlich einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N 270.; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist demnach die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin. Eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt hierfür nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 3.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein von einem Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitsverhältnis selbst mit dem Ziel gekündigt, sich selbständig zu machen, ist ihre Anspruchsberechtigung deshalb unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V 234) zu prüfen. Gründet die versicherte Person im Verlauf ihrer Arbeitslosigkeit erst während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine eigene Firma, oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist ihr Leistungsanspruch demgegenüber mit Blick auf ihre Vermittlungsfähigkeit unter den Aspekten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder allenfalls auch nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen. Gleiches hat zu gelten, wenn die versicherte Person unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet und im Verlauf ihrer Arbeitslosigkeit eine eigene Firma gründet. Auch in diesen Fällen ist der Leistungsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer entweder auf Dauer ausgerichteten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 3.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose Person auch mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, kann der Verdacht entstehen, dass sie keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr sucht. Ihr Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung muss jedenfalls dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, die aktuellen Bestrebungen mithin vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (ARV 1993/1994 N 30 S. 212). Die versicherte Person ist in einem solchen Fall als vermittlungsunfähig zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einem lang gehegten Berufswunsch entspricht und die versicherten Person ihre Arbeitslosigkeit zum Anlass nimmt, diesen zu realisieren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. November 2020, AL.2020.00052, E. 3.5). Massgebend ist mithin, ob der Status einer selbständig erwerbenden Person mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Tätigkeit aufgenommen und beibehalten worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2011, 8C_966/2010, E. 2 mit Hinweisen). Ohne Bedeutung ist, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 326 E. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 E. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, ihre Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert mit anderen Worten nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn und sobald die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 E. 3b) und demzufolge auch nicht mehr von einer nur vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG) gesprochen werden kann (SVR 1998 ALV Nr. 10 E. 3). 3.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ist ihre Vermittlungsfähigkeit schliesslich auch dann nur solange gegeben, als sie ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009, 8C_79/2009, E. 4.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegebenheiten dafürsprechen, dass die selbständige Tätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zu einem kleinen Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann (ARV 1978 Nr. 6 S. 14; BGE 112 V 138 E. 3b). Die versicherte Person muss sich deshalb bereits im Vorfeld festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben will. Ihre diesbezügliche Verfügbarkeit ist vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in einem Protokoll festzuhalten. Versicherte, die einerseits auf die Ausübung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit beharren und andererseits die Zeiten, in denen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, nicht festlegen wollen, gelten als vermittlungsunfähig. Verunmöglicht die selbstständige Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, ist die versicherte Person ebenfalls vermittlungsunfähig. Hat die Arbeitslosenkasse oder das RAV diesbezügliche Zweifel, so überweist sie den Fall an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid (Weisung AVIG ALE, Direktion für Arbeit, Stand 1. Januar 2023 [Weisung ALE], Rz. B241 f.). 4.1 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Darunter fällt auch die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG, wonach deren Planungsphase durch die Ausrichtung besonderer Taggelder unterstützt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2004, C 100/03, E. 4.2). Dies bedeutet aber, dass nur die allererste Phase des Beginns einer Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher die versicherte Person ihrer bisher als blosse Idee bestehenden Absicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem sie sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Entsprechend ist die versicherte Person gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung denn auch gehalten, lediglich ein Grobprojekt ihrer geplanten selbständigen Tätigkeit einzureichen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3.2). 4.2 Demgegenüber sollen keine besonderen Taggelder (mehr) während einer – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase eines selbständigen Geschäfts ausgerichtet werden, weil die Tatsache, wonach zu Beginn der Tätigkeit kein oder nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet wird, zu dem durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine für den Schutz der Arbeitslosenversicherung notwendige Stellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr vorliegt. Das während der Anlaufphase für ein eigenes Geschäft (sowie für den eigenen Lebensunterhalt) benötigte Kapital ist demnach nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern privat aufzubringen. Auch ist es nicht (mehr) Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen nur geringen Verdienst erzielen, weiterhin allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszurichten ( Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., Art. 71a, S. 296). Ob mit der Selbständigkeit tatsächlich (bereits) ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist daher mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht von Bedeutung. Das Risiko der selbständigen Erwerbstätigkeit und fehlende Einnahmen können nicht mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrückt werden. Hat die versicherte Person die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit unbesehen von allfälligen Verlusten in der Anfangs- und Aufbauphase ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit beendet, und sie erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, C 86/06, E. 3.2. und 3.5; vgl. auch Weisung ALE, Rz. B244). 4.3 Der Entscheid darüber, wann die Anlaufphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die (effektive) Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt werden muss. Der effektive Markteintritt kann zwar einen Anhaltspunkt für den Abschluss der Planungsphase darstellen, stellt jedoch nicht das allein massgebende Kriterium dar. Wegen des in den allermeisten Fällen fliessenden Übergangs zwischen Planungs- und Anlaufphase einer selbständigen Tätigkeit ist regelmässig nicht klar, wann genau der Markteintritt erfolgt und ob er überhaupt ohne Unterbruch an die Planungsphase anschliesst. Die Tatsache etwa, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten und nicht bloss vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Auch aus der Tatsache, dass jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb beispielsweise ein Lokal mietet und namentlich EDV- und Büromaterial erwirbt, darf die Vermittlungsfähigkeit noch nicht verneint werden. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls geprüft werden, ob die versicherte Person aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuellkonkreten Betrachtungsweise (Urteile des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1; vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3 und vom 30. Mai 2003, C 2/03, E.2.1).
E. 5 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christine Kiss / Daniela Thrunherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Bern 2014, N. 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193; 121 V 45 E. 2a; 204 E. 6b mit Hinweis). 6.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte das KIGA aus, die Tatsache, dass der Versicherte bereits knapp Fr. 41‘000.— für sein Projekt C. investiert und auch seine berufliche Vorsorge für seine Einzelfirma aufgelöst habe, spreche für eine grössere Investition in die Selbständigkeit. Angesichts des von ihm selbst deklarierten zeitlichen Umfangs könne auch nicht mehr von einer zeitlich beschränkten selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Da er stets betont habe, davon leben zu wollen, und wiederholt erklärt habe, dass seine unselbständige Tätigkeit nur einen Plan B darstelle, falls sich keine wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Selbständigkeit ergebe, erscheine seine Bereitschaft, die selbständige Tätigkeit zwecks Antritts einer unselbständigen Tätigkeit jederzeit vollständig aufgeben zu wollen, nicht glaubhaft. Hervorzuheben sei, dass sich der Versicherte seit Juni 2021 praktisch ausschliesslich auf Teilzeitstellen beworben habe. Auch dieser Umstand zeige auf, dass sein Fokus klarerweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtet gewesen sei. Die hohe zeitliche Auslastung von 32 bis 40 Stunden pro Woche für das Projekt C. sprächen dafür, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit hätte bewältigt werden können. Ausserdem sei die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit auch mangels konkreter Festlegung der hierfür in Anspruch genommenen Arbeitszeiten ausgeschlossen gewesen. Daran ändere die vertraglich für das Projekt C. vereinbarte Ausstiegsklausel per Ende Dezember 2021 nichts. Vielmehr habe der Versicherte dieses Projekt nicht mehr problemlos verlassen können. Auch aus dem Beratungsprotokoll seines RAV-Beraters gehe hervor, dass sich der Versicherte auf einem guten Weg in eine funktionierende Selbständigkeit befunden habe. Namentlich in seinem Schreiben vom 27. September 2021 habe er klar deklariert, dass es sich bei einer unselbständigen Tätigkeit um einen Plan B handle, wonach er sich abhängig von seinem Projekt C. entscheiden müsse, eine allfällige Vollzeitanstellung anzunehmen oder abzulehnen. Seine nachträglichen Äusserungen in seiner Einsprache widersprächen den Aussagen der ersten Stunde. Es ergebe sich, dass sich der Versicherte lediglich zwecks Überbrückung der Startphase seiner selbständigen Tätigkeit zum Leistungsbezug angemeldet habe. 6.2. In seiner Beschwerdebegründung vom 25. April 2022 stellte sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt, dass er die Mittel aus seiner beruflichen Vorsorge in Tat und Wahrheit zur Überbrückung seiner einkommensfreien Zeit bis hin zu einer unselbständigen Anstellung oder einer selbständigen Anstellung benötigt habe. Dies wiederum sei notwendig geworden, weil er den Grossteil seiner Abfindung aus seinem früheren Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die erwartete Arbeitslosenentschädigung in die Ausbildung der Tochter seiner Lebenspartnerin investiert habe. In Tat und Wahrheit habe er das Projekt C. stets als Risiko eingestuft, weil dessen Hauptkunde in D. tätig sei. Nunmehr habe sich dieses mit dem Beginn des Krieges in Luft aufgelöst. Zurzeit überarbeite er mit den Besitzern von C. seine künftige Position, welche auf ein „Dabeibleiben auf Abruf“ hinauslaufe, sollte sich C. trotzdem noch entwickeln. Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit würden sich daher vorerst keine erzielen lassen. Da er trotz seiner erfolgreichen Arbeitsbiographie einen schweren Stand bei der Suche nach Arbeit habe, habe er sich entschieden, sich nicht nur auf unselbständige Bewerbungen zu konzentrieren, sondern alles Menschenmögliche auszuschöpfen, um im Arbeitsprozess bleiben zu können. Seine Mandate würden die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht tangieren. Er bewerbe sich weiterhin auf Vollzeitstellen und sei für das RAV entsprechend verfügbar. Demnächst reise er beispielsweise für ein weiteres Treffen in die USA für ein Vollzeit-Engagement, für welches er sich sehr interessiere. Natürlich habe er aber auch an das Projekt C. geglaubt und hierfür mit Hochdruck praktisch ein Jahr lang beinahe ein 40-stündiges Arbeitspensum pro Woche investiert. Weil dies die grösste zeitliche Investition gewesen sei, habe er seine anderen Aktivitäten als Plan B bezeichnet. Gleichzeitig sei er aber stets realistisch genug gewesen, dass dieses Projekt risikobehaftet gewesen sei, weshalb er sich zugleich ebenfalls mit Hochdruck und einem zeitlich noch grösseren Engagement für eine breite Arbeitssuche engagiert habe und sämtliche Anforderungen des RAV gar übertroffen habe. Der Vorwurf, dass er sich praktisch nur auf Teilzeitstellen beworben habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er bei der Rapportierung jene Kontakte, deren Arbeitspensum noch nicht besprochen worden sei, jeweils nicht als Vollzeitstelle vermerkt habe. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe nie einen Level erreicht, ab welchem er sich nicht in kürzester Zeit hätte wieder davon zurückziehen können. Deshalb sei es weder sinnvoll noch notwendig gewesen, den Umfang und die genauen Tageszeiten für deren Einsatz festzulegen. Bei C. habe er eine Ausstiegsklausel zunächst per 30. Juni und schliesslich per Ende Dezember 2021 besessen. Nunmehr habe er diese Tätigkeit per Ende Februar 2022 vollständig auf Eis gelegt. Die übrigen drei Mandate seien zeitlich eng begrenzt und die Vermittlungsfähigkeit sei deshalb stets vollumfänglich gegeben gewesen. 7.1. Gemäss dem in Nachachtung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 10. November 2022 eingereichten und am 31. Januar 2021 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner von ihm am 10. März 2021 gegründeten E. GmbH und der C. hätte die Vertragslaufzeit mit dem Vertragspartner des Versicherten unter Vorbehalt einer vorgängigen Auflösung der Zusammenarbeit per Ende Juni 2021 grundsätzlich bis Ende September 2024 gedauert. Ohne vorgängige Kündigung bis spätestens Ende Juni 2024 hätte sich diese Zusammenarbeit automatisch um weitere drei Jahre verlängert (Beilage A1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022). Diese Vereinbarung deckt sich mit dem in der Folge unterzeichneten Dokument „Appendix No. 1 General Cooperation and License Agreement“ vom 23. Juni 2021, in welchem allerdings eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit per Ende Dezember 2021 vorbehalten worden war (Beilage A4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022). Die Dauer dieser rechtlichen Gebundenheit im Rahmen des Projekts C. grundsätzlich bis mindestens ins Jahr 2024 spricht klar für eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten. Daran ändern die Kündigungsmöglichkeiten zunächst per Ende Juni 2021 und sodann per Ende Dezember 2021 nichts, weil die Möglichkeit zur Aufgabe des selbständigen Zwischenverdienstes innerhalb einiger Wochen gegeben sein muss (Weisung ALE Rz. B235 mit Hinweis). Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass eine Anstellung auf Stufe Geschäftsleitung erfahrungsgemäss nicht von heute auf morgen zu Stande kommt (Stellungnahme vom 20. Dezember 2022, ad Ziffer 1), lässt sich nicht ausschliessen, dass eine allfällige unselbständige Tätigkeit noch vor Ablauf der von ihm gegenüber der C. vereinbarten halbjährigen Kündigungsmöglichkeit per Ende Juni bzw. Ende Dezember 2021 realisierbar gewesen wäre. Unbesehen der notorisch mehrere Monate dauernden Assessment-Phase für Kaderanstellungen, wie sie der Versicherte sucht, kann deshalb trotz der jeweils mindestens sechs Monate dauernden Verpflichtung für das Projekt C. bis Ende des Jahres 2021 nicht mehr von einer hinreichend raschen Reaktionszeit gesprochen werden, welche eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit innert nützlicher Frist zugelassen hätte. Daran ändert auch nichts, dass weder eine konkrete Tätigkeit in unselbständiger Stellung noch das Projekt C. letztlich zustande gekommen sind. 7.2 Im Zusammenhang mit der Suche nach einer unselbständigen Anstellung fällt sodann auf, dass sich der Versicherte den RAV-Akten zufolge seit seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug per 24. August 2021 praktisch ausschliesslich auf Teilzeitstellen beworben hat. Nachdem die Nachweise seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober bis Dezember 2020 – mithin zeitlich noch vor der Konkretisierung einer selbständigen Tätigkeit anfangs Dezember 2020 anlässlich eines Treffens mit seinen potentiellen Partnern (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 2) – sowie für Januar und Februar 2021 ausschliesslich Bewerbungen für Vollzeitstellen beinhalten, weisen seine Bemühungen in der Phase der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug ab September 2021 bis Februar 2022 mit Ausnahme dreier Bewerbungen ausschliesslich Bewerbungen für Teilzeitstellen aus. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, dass diese Deklarationen insofern missverständlich ausgefallen seien, weil er bei den nur unverbindlichen Kontaktaufnahmen allgemeiner Natur ohne Wissen um eine konkrete Stellenausgestaltung die Bewerbung jeweils als Suche nach einer Teilzeitstelle qualifiziert habe und es sich mithin um die Rapportierung unverbindlicher Kontakte mit einem noch ungeklärten Arbeitspensum gehandelt habe. Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Teilzeitbewerbungen zwischen September 2021 und Februar 2022 offenbar lediglich der Evaluierung von generellen Möglichkeiten einer Zusammenarbeit gegolten haben. Im Vergleich mit den zuvor ausgewiesenen konkreten Bewerbungen ausschliesslich für Vollzeitstellen ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Versicherte seit seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug offenbar in einer eher unverbindlichen Art und Weise und damit letztlich auch weniger intensiv um eine unselbständige Anstellung bemüht hat als noch in der Zeit zwischen Oktober bis Dezember 2020 und damit in einem Zeitpunkt, welcher noch vor die Konkretisierung einer selbständigen Tätigkeit anfangs Dezember 2020 (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 2) zu liegen gekommen ist. 7.3 Gegen seine Vermittlungsfähigkeit spricht auch die Antwort des Versicherten auf die amtliche Erkundigung des KIGA vom 13. Januar 2021. Seiner entsprechenden Stellungnahme vom 27. Januar 2021 lässt sich entnehmen, dass er mit Hochdruck daran arbeite, C. über die Beteiligung seiner noch zu gründenden eigenen Firma zu lancieren, und dass er sich hierfür aktuell mehr als 100% engagiere (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffern 2 und 3). Vor allem aber geht bereits aus dieser Stellungnahme hervor, dass die Suche nach einer unselbständigen Anstellung eine Absicherung „im Sinne eines Plans B“ darstelle, falls es mit der Verwirklichung seiner Selbständigkeit im Rahmen des Projekts C. nicht klappen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen späteren Eingaben (Einsprache vom 18. November 2021, S. 1) auf den Standpunkt stellt, der Vorwurf des KIGA hinsichtlich eines Plans B sei einer missverständlichen Formulierung erst in seiner Eingabe erst vom 27. September 2021 geschuldet, ist ihm zu widersprechen. Dies zeigen namentlich die weiteren Erläuterungen des Versicherten in seiner Stellungnahme bereits vom 27. Januar 2021. Darin führt er aus, dass er sich werde entscheiden müssen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit entweder anzunehmen oder aber auch abzulehnen, falls das Projekt C. bis dann genug sicher sei (Stellungnahme a.a.O., ad Ziffer 11). Entgegen der von ihm in seinen späteren Stellungnahmen und Rechtsschriften vertretenen Auffassung resultiert aus dieser Erklärung, dass der Hauptfokus des Versicherten zweifellos auf die Umsetzung der selbständigen Tätigkeit gerichtet war und deren Aufgabe lediglich optional in Frage gekommen wäre, falls und soweit er als Selbständigerwerbender mit dem Projekt C. , für welches er alleine 80% seiner beruflichen Verfügbarkeit investieren wollte, erfolglos geblieben wäre (Geschäftsplan 2021, Anhang 1 zum Antwortschreiben des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffern 3.4 und 3.7). Nichts anderes ergibt sich einerseits aus seiner Antwort auf die Frage hinsichtlich der Bereitschaft, eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann umgehend aufzugeben, falls sich etwas ergebe, das vielversprechender als seine Selbständigkeit sei (Stellungnahme a.a.O., ad Ziffer 18). Dass der Versicherte eine unselbständige Anstellung der selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt C. letztlich untergeordnet hat, zeigt namentlich der von ihm protokollierte Absagegrund im Zusammenhang mit seiner Bewerbung vom 3. September 2021. Dem entsprechenden Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen vom 3. September 2021 (gespeichert am 7. Oktober 2021) lässt sich nämlich entnehmen, dass sich das zeitliche Engagement als Regionaldirektor nicht mit dem Projekt C. vereinbaren lasse (ebenso Mailschreiben des Versicherten vom 19. April 2022 an den RAV-Berater, wonach ein Engagement für eine amerikanische Firma allenfalls über die eigene Firma erfolgen werde). Klarerweise für die Priorisierung einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht sodann seine Aussage, mit der Gründung der eigenen Firma trotz finanzieller Engpässe zu keinen Kompromissen bereit zu sein (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 4 a.E.). Alle diese Aussagen der ersten Stunde widersprechen den späteren Vorbringen des Versicherten, wonach es nicht so wichtig sei, ob er künftig selbständig oder unselbständig sei (Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 20. Dezember 2022, ad Ziffer 2), und wonach er dem Arbeitsmarkt auch für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stehe (Schreiben des Versicherten an die öffentliche Arbeitslosenkasse vom 13. Oktober 2021, Beilage 4 zur Replik). Dass den Leistungen der Arbeitslosenversicherung während der Aufbauphase einer Selbständigkeit demnach lediglich der Charakter einer Überbrückungshilfe zugekommen ist, ergibt sich aber auch aus den übrigen Erläuterungen des Versicherten, im Falle einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit nur mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung über die Runden zu kommen (Stellungnahme a.a.O., ad Ziffer 4), bzw. dass die Möglichkeit einer Anstellung in unselbständiger Stellung im Umfang von 100% gegen Ende des Jahres 2021 umso wichtiger werde, falls das Projekt C. bis dahin keine wirtschaftliche Tragfähigkeit zeige (Stellungnahme des Versicherten vom 3. September 2021, ad Frage 7). Damit räumt der Versicherte ein, dass er sich von der Arbeitslosenversicherung letztlich Leistungen zur Überbrückung bis zum „Durchstarten“ und mithin bis zur Anlaufphase des Projekts C. erhofft hat (oben, Erwägung 4.3). Ob mit der Selbständigkeit tatsächlich bereits ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person jedoch nicht von Bedeutung. Das Risiko fehlender Einnahmen kann mit anderen Worten nicht mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrückt werden (oben, Erwägung 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2021 vom 22. Juli 2021, E. 4.2 a.E.). Daran ändert auch der Einwand nichts, der Versicherte habe sein Pensionskassenkapital als Überbrückung seiner einkommensfreien Zeit beziehen müssen, weil er den Grossteil seiner zuvor erhaltenen Abfindung aus seinem früheren Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die erwartete Arbeitslosenentschädigung in die Ausbildung der Tochter seiner Lebenspartnerin investiert habe. Auch hier ist daran zu erinnern, dass das benötigte Kapital sowohl für ein eigenes Geschäft als auch für den eigenen Lebensunterhalt beim Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern privat aufzubringen ist (oben, Erwägung 4.2). Ausserdem widerspricht diese Aussage der finanziellen Aufstellung des Versicherten in dessen Stellungnahme vom 27. Januar 2021, welche nebst den erwarteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis erhaltenen Abgangsentschädigung namentlich gerade keine Aktiven aus bezogenen Freizügigkeitsleistungen aufweist. Mit Blick auf seine Gesamtinvestitionen im Umfang von Fr. 40‘000.— für eine selbständige Tätigkeit kann sodann auch nicht mehr davon gesprochen werden, es lägen keine grösseren Investitionen in die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten vor (Geschäftsplan 2021, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 5.1, sowie Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 4). In diesem Zusammenhang spricht letztlich auch für die Absicht einer auf Dauer ausgelegten selbständigen Erwerbstätigkeit, dass der Versicherte mit Blick auf eine vollzeitliche Selbständigkeit anfangs September 2021 die Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistungen beantragt hat (Beilage C1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022). Hintergrund bildet der Umstand, dass der Bezug des Freizügigkeitskapitals keinesfalls zwingend ist, deren Auszahlung gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 indessen grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb voraussetzt. Auch wenn die Gründung einer eigenen Firma für sich genommen noch keinen genügenden Hinweis auf eine auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit darstellen mag (oben, Erwägung 4.3), spricht der einhergehende Bezug der eigenen Freizügigkeitsleistung mithin sehr wohl auch für deren beabsichtigte Dauerhaftigkeit. In Würdigung der individuellkonkreten Umstände hat das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 24. August 2021 im Grundsatz daher zu Recht verneint. Wie es sich damit letztlich im Detail verhält, kann aus nachfolgenden Gründen jedoch offenbleiben. 8.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Sinn und Zweck dieser Beratungspflicht ist es, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person, aber auch ohne Antrag dann vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2019, 8C_127/2019 E. 4.2 f., je mit Hinweisen). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die um Auskunft ersuchende Person entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG entweder gar nicht oder allenfalls unrichtig informiert worden ist, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind. Nur diesfalls hat eine allfällige Verletzung der Beratungspflicht zur Folge, dass die um Auskunft ersuchende Person so gestellt wird, wie wenn der Sozialversicherungsträger sie richtig beraten hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 30. Januar 2007, I 1001/06). 8.2 Damit sich eine Person auf den Vertrauensschutz berufen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; 2. sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die jeweilige Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; 3. die rechtsuchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; 4. sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007, C 25/06). Zwischen den getroffenen Dispositionen und der behördlichen Vertrauensgrundlage muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wofür kein strikter Beweis verlangt wird. Es genügt, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011, 8C_804/2010, E. 7.1) 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich stets an die Vorgaben des RAV gehalten, alle seine Obliegenheiten umfassend erfüllt sowie sich über Gebühr mit allen seinen verfügbaren Ressourcen intensiv darum bemüht, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. In der Tat ist festzustellen, dass seine Bemühungen überdurchschnittlich waren und ihm deshalb zusammen mit der Vorinstanz in keiner Weise vorgeworfen werden kann, dass er seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre. Zu Recht ist seitens des KIGA deshalb auch unbestritten geblieben, dass die Arbeitsbemühungen des Versicherten nie als ungenügend bewertet worden sind. Ebenfalls steht ausser Frage, dass er mit den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung – nebst dem RAV namentlich auch mit dem KIGA – stets offen über seine Pläne im Zusammenhang mit seiner Selbständigkeit kommuniziert und sich auch sonst absolut integer verhalten hat. Seinem Bericht vom 31. Dezember 2020 an das zuständige RAV ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass er sich mit seinem RAV-Berater dahingehend geeinigt habe, monatlich mindestens vier Arbeitsbemühungen nachzuweisen, während er sich zeitgleich um sein Start-Up-Unternehmen kümmere. Diese Vorgehensweise sei für beide Seiten sinnvoll, da er sich nicht sicher sein könne, dass sich das Start-Up wie geplant wirklich realisieren lasse. Deshalb solle er mindestens bis zum Sommer hin zweigleisig vorgehen: Einerseits mit der Aussicht, in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 Einkommen zu generieren, sein Start-Up vorantreiben, und gleichzeitig andere Offerte prüfen und auch Beratermandate für seine eigene Firma aufzugleisen versuchen. Die Lage sei in der zweiten Jahreshälfte 2021 genauer zu bewerten. Aus dem entsprechenden Protokoll betreffend das Erstgespräch beim RAV vom 22. Dezember 2020 geht denn auch hervor, dass der Versicherte infolge seiner Überqualifizierung keine Chancen habe, in einem KMU Geschäftsführer zu werden. Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass der Versicherte im Rahmen seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 28. Januar 2021 telefonisch von der KAST darauf hingewiesen worden war, dass er die Aufnahme jeglicher Aktivität einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Blick auf die von ihm geplante Aktivität per Juni / Juli 2021 seiner RAV-Personalberatung melden müsse, damit eine (erneute) Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit erfolgen könne. Der Versicherte sei dabei auch über die Problematik einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit informiert worden (Aktennotiz des KIGA betreffend Telefonat mit dem Stellensuchenden vom 28. Januar 2021) und hinsichtlich seiner Frage betreffend den Einfluss der erhaltenen Abfindung auf seine Anspruchsberechtigung an die öffentliche Arbeitslosenlasse verwiesen worden. Gleichentags stellte das KIGA in der Eigenschaft als KAST verfügungsweise sodann fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Januar 2021 im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% gegeben sei. Nachdem sich der Versicherte am 17. Juni 2021 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, fand am 23. Juni 2021 ein erstes Beratungsgespräch mit dem RAV statt. Dem entsprechenden Protokolleintrag ist zu entnehmen, dass der Versicherte zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen sei und es seine Absicht sei, einerseits auf selbständiger Mandatsbasis wieder Fuss zu fassen, andererseits aber auch nach einer Anstellung zu suchen. Seine Arbeitsbemühungen würden grundsätzlich dieser zweispurigen Strategie folgen. Unter dem Titel «Zielvereinbarung» lässt sich dem entsprechenden Protokolleintrag des RAV entnehmen, dass der Stellen-suchende auch nach Stellen zu suchen habe, bei welchen er im Angestelltenverhältnis tätig wäre. Eine Überweisung zum Entscheid an die KAST (ÜzE) werde bis zum Eintritt in die erneute Arbeitslosigkeit (AL) am 24. August 2021 zurückgestellt. Ein nächster Gesprächstermin sei auf den 25. August 2021 festgelegt worden. Aus dem nachfolgenden Protokolleintrag vom 25. August 2021 geht hervor, dass die Arbeitsbemühungen (AB) des Versicherten besprochen und akzeptiert worden seien. Die ÜzE gehe nunmehr an die KAST. Aus dem Schreiben des Versicherten an die KAST vom 27. September 2021 ergibt sich, dass sich die Situation genau gleich wie bereits im Januar 2021 präsentiere, ausser dass sich das Zeitfenster um mindestens ein halbes Jahr verschoben habe. Der Versicherte arbeite den grössten Teil seiner Zeit für das Projekt C. . Der Zeitpunkt, bis mit Einnahmen gerechnet werden könne, verschiebe sich mindestens auf Januar 2022. Gleichzeitig sei der Versicherte offen für eine Vollzeitanstellung, falls das Projekt C. nicht wie geplant umgesetzt werden könne. Dem anschliessenden Protokolleintrag des RAV betreffend das Beratungsgespräch vom 4. Oktober 2021 lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsbemühungen wiederum akzeptiert worden seien. Ebenfalls am 4. Oktober 2021 stellte das KIGA verfügungsweise schliesslich fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 24. August 2021 im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% gegeben sei. 8.4 Nachdem das KIGA im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug seine Vermittlungsfähigkeit am 28. Januar 2021 bejaht hatte, durfte der Versicherte davon ausgehen, dass seine Vermittlungsfähigkeit auch im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2021 bejaht werden würde. Hintergrund bildet der Umstand, dass sowohl das RAV als auch die KAST den Versicherten im Vorfeld darin bestärkt hatten, der von ihm seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit bereits per Ende Dezember 2020 eingeschlagenen zweigleisigen Strategie namentlich auch in Bezug auf die Verwirklichung seiner selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt C. weiter zu folgen. Nachdem ihm die KAST mit Verfügung vom 28. Januar 2020 bestätigt hatte, vermittlungsfähig zu sein, belegt insbesondere die Aktennotiz der KAST vom gleichen Tage, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass seine Vermittlungsfähigkeit jedenfalls solange bejaht würde, als operativ noch keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen würde. Die aktenkundige Aussage der KAST vom 28. Januar 2021 ist dahingehend zu verstehen, dass eine abweichende Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit überhaupt erst dann wieder in Frage stehen würde, falls und soweit er mit seiner selbständigen Tätigkeit aktiv und erfolgreich geworden wäre. Daran ändert weder der Hinweis etwas, dass er dabei über die Problematik einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit informiert worden war, noch, dass er sich am 17. Juni 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat. Vielmehr wurde der Versicherte auch in der Folge durch das in der Sache zuständige RAV in der von ihm bisher verfolgten zweispurigen Strategie bestärkt, indem in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung seiner Firma im Handelsregister seine fortdauernde Absicht, auch auf selbständiger Mandatsbasis auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, von den zuständigen Organen der Arbeitsvermittlung in keiner Weise in Frage gestellt wurde. Vielmehr wurde der Versicherte insbesondere durch das Zurückstellen einer erneuten Überweisung der Angelegenheit zum Entscheid an die KAST anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 23. Juni 2021 weiterhin im Glauben gelassen, die bereits ursprünglich beabsichtigte Weiterverfolgung und Intensivierung seiner Bemühungen um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Projekts C. würden seine Vermittlungsfähigkeit zumindest so lange nicht in Frage stellen, bis sich damit eine solide Verdienstmöglichkeit realisieren lasse. Obschon sich der Versicherte seit seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2021 grossmehrheitlich nur noch für Teilzeitstellen beworben hatte (oben, Erwägung 7.2), wurden seine Arbeitsbemühungen stets als genügend bewertet (Protokolleinträge des RAV vom 25. August 2021 und vom 4. Oktober 2021). Aus den Akten ergibt sich gar, dass der Versicherte von seinem zuständigen RAV-Mitarbeiter bis Mitte September 2021 gar nicht erst darauf angesprochen worden war, weshalb er neuerdings nur Bewerbungen für Teilzeitstellen ausgewiesen hat (Antwortschreiben des RAV vom 15. September 2021 auf die amtliche Erkundigung des KIGA ebenfalls vom 15. September 2021). Damit aber ist erstellt, dass der Versicherte bei dieser Sachlage darauf vertrauen durfte, seine prioritären Bemühungen betreffend eine selbständige Erwerbstätigkeit würden seine Vermittlungsfähigkeit und damit die Voraussetzungen seines Leistungsanspruchs solange nicht gefährden, bis damit nicht auch entsprechende Einnahmen generiert würden. Dies gilt umso mehr, weil die KAST seine Vermittlungsfähigkeit am 4. Oktober 2021 erneut bestätigt hat, nachdem ihr der Versicherte am 27. September 2021 mitgeteilt hatte, dass sich seine Situation noch immer genau gleich wie im Januar 2021 präsentiere, als er seine Vermittlungsfähigkeit bestätigt erhalten hatte und er auf der Basis der ihm erteilten Auskunft vom 28. Januar 2021 (Aktennotiz der KAST vom 28. Januar 2021) schon dazumal davon ausgehen durfte, dass sich eine abweichende Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit nur dann aufdrängen würde, wenn er mit seiner selbständigen Tätigkeit tatsächlich auch Erfolg haben und entsprechende Einnahmen generieren würde. Mithin ist es eine logische Folge, dass der Versicherte bei dieser Ausgangslage den bereits am 31. Januar 2021 unterzeichneten Vertrag mit der C. Mitte des Jahres 2021 weder per Juni noch spätestens per Ende September 2021 aufgelöst hat (oben, Erwägung 7.1). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das RAV als Ausfluss der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG indes gehalten gewesen wäre, den Versicherten über die Bedingungen und die Rechtsfolgen der Ausübung einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im Voraus und damit spätestens im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug entsprechend zu informieren (Weisung ALE Rz. B246). Dies wurde nicht nur unterlassen, sondern der Versicherte wurde dem Gesagten zufolge vielmehr darin bestärkt, seine von Anfang an verfolgte, doppelspurige Strategie weiter zu verfolgen. 8.5 Wäre der Versicherte entgegen der ihm am 28. Januar 2021 zugetragenen Information spätestens im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug informiert worden (Weisung ALE Rz. B246), dass seine Vermittlungsfähigkeit unabhängig von einer erfolgreichen Realisierung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Frage zu stellen und mit Blick auf die Intensivierung seiner bisherigen Bemühungen hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit in Tat und Wahrheit abzulehnen gewesen wäre (oben, Erwägungen 7.1 ff.), hätte er diese Bemühungen einstellen können und damit seine Anspruchsberechtigung mit Blick auf seine Vermittlungsfähigkeit wahren können. Nur diesfalls hätte er erkennen können, dass bei der Fortführung seiner Bemühungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultieren werde. Indem der Versicherte bezogen auf seine konkrete Situation auf die ihm von den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung unvollständige und mithin falsche Auskunft der KAST vom 28. Januar 2021 vertraut hat (oben, Erwägung 8.1), ging er seiner Vermittlungsfähigkeit als Teilvoraussetzung seiner Anspruchsberechtigung aber verlustig. Dass er die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Realisierung einer selbständigen Tätigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, ist bei dem anwaltlich nicht vertretenen Versicherten umso mehr zu bejahen, als seine Vermittlungsfähigkeit verfügungsweise trotz unveränderter Verhältnisse wiederholt anerkannt worden ist. Damit aber sind die massgebenden Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ist ab 24. August 2021 zu bejahen. Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde demnach in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf eine Arbeitslosenentschädigung (oben, Erwägung 2.1) an die Verwaltung zurückzuweisen.
E. 9 Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Abklärungen der Verwaltung betreffend die zeitliche Verfügbarkeit des Beschwerdeführers näher prüft. Gemäss Weisung ALE Rz. B241 muss sich die versicherte Person festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie die auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit ausüben will, damit sich der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmen lässt. Die festgestellte Verfügbarkeit muss vom RAV protokolliert werden (oben, Erwägung 3.3). Im vorliegenden Fall fehlt es vorab offensichtlich an der entsprechenden Protokollierung. Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular geht überdies gerade nicht klar hervor, wie bzw. zu welchen Zeiten er seine selbständige Tätigkeit ausführt. Gestützt auf die Vorgaben der Weisung ALE hätte sich die Verwaltung deshalb nicht mit dieser Rückmeldung begnügen dürfen, sondern durch Rückfrage beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen tätigen müssen. Jedenfalls hätte die Verwaltung – auch mit Blick auf ihre Beratungspflicht (oben, Erwägung 8.1) – gestützt allein auf das vom Beschwerdeführer offenkundig unzureichend ausgefüllte Formular nicht für ihn nachteilige Schlüsse ziehen und von einer Unmöglichkeit der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ausgehen dürfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die angefochtene Verfügung deshalb als unrechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und zur Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen führen muss.
E. 10 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 10. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen dieses Urteil wurde am 9. Juni 2023 Beschwerde ans Bundesgericht, öffentlichrechtli-che Abteilungen erhoben (vgl. nach Vorliegen des Urteils 8C_394/2023 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. März 2023 (715 22 116 / 83) Arbeitslosenversicherung Die Vermittlungsfähigkeit muss verneint werden, wenn und sobald die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist. Als Ausfluss der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG wäre das RAV indes gehalten gewesen, den Versicherten über die Bedingungen und die Rechtsfolgen der Ausübung einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug entsprechend zu informieren. Vertrauensschutz deshalb bejaht. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Vermittlungsfähigkeit A. Der 1964 geborene A. war während rund 30 Jahren für die B. tätig. Nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2020 meldete er sich ein erstes Mal am 9. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung und per 1. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Aufgrund einer gegenüber seiner RAV-Personalberatung deklarierten geplanten Selbständigkeit namentlich im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der C. wurde die kantonale Amtsstelle Basel-Landschaft (KAST) am 12. Januar 2021 aufgefordert, seine Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Nachdem der Versicherte in der Folge am 27. Januar 2021 schriftlich bestätigt hatte, dem Arbeitsmarkt trotz der geplanten Aktivierung seiner Selbständigkeit auf etwa Mitte des Jahres 2021 vorerst im Umfang von 100% zur Verfügung zu stehen, stellte das KIGA in seiner Eigenschaft als KAST mit Verfügung vom 28. Januar 2021 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Januar 2021 im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% gegeben sei. Nachdem der Versicherte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Nachgang zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine freiwillige Abgangsentschädigung erhalten hatte, lehnte das KIGA mit Verfügung vom 17. Februar 2021 die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis 23. August 2021 allerdings mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. In der Folge meldete sich A. per 1. März 2021 von der Arbeitslosenversicherung ab. B. Am 17. Juni 2021 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 24. August 2021 Anspruch auf Taggeldleistungen der ALV. Nach diversen amtlichen Erkundigungen der KAST und den daraufhin ergangenen Antworten des Versicherten vom 3., 27. und 30. September 2021 stellte das KIGA mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wiederum fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 24. August 2021 im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% gegeben sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Oktober 2021 hob das KIGA seine Verfügung vom 4. Oktober 2021 jedoch wieder auf und stellte fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 24. August 2021 nicht gegeben sei. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass der Fokus des Versicherten gemäss seinen eigenen Angaben auf einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Projekt C. lägen und er seine Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums entsprechend bereits aufgenommen habe. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei lediglich zum Zwecke der Absicherung für den Fall erfolgt, dass die Selbständigkeit nicht den voraussichtlichen Erfolg bringe. Eine hiergegen am 18. November 2021 erhobene Einsprache des Versicherten wies das KIGA mit Entscheid vom 10. März 2022 mit der Begründung ab, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten auf Dauer ausgerichtet sei. Zumal er sich zeitlich hierfür nicht verbindlich festgelegt habe, sei zu bezweifeln, dass er angesichts seines bereits betriebenen erheblichen Aufwands für eine selbständige Erwerbstätigkeit seit August 2021 bereit gewesen wäre, sein weit fortgeschrittenes Vorhaben auf Eis zu legen, um ein allfälliges Angebot für eine Festanstellung anzunehmen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die ursprüngliche Verfügung des KIGA vom 4. Oktober 2021, mit welcher seine Vermittlungsfähigkeit ab 24. August 2021 anerkannt worden sei, zu bestätigen. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Juni 2022 und Duplik vom 29. Juni 2022 sowie mit Stellungnahmen vom 1. Juli 2022 sowie vom 6. Juli 2022 hielten die Parteien an ihren bereits dargelegten Standpunkten fest. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 10. November 2022 beschloss das Kantonsgericht, den Fall zwecks Vervollständigung der Aktenlage auszustellen und diverse ergänzende Unterlagen durch den Beschwerdeführer edieren zu lassen. Diese Unterlagen ergingen in der Folge mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022. Mit Stellungnahmen vom 13. Dezember 2022, 20. Dezember 2022 und 3. Januar 2023 hielten die Parteien wiederum an ihren Rechtsbegehren und an ihren dargelegten Rechtsstandpunkten fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2023 wurde der Fall dem Gericht erneut zur Beurteilung überwiesen. Auf die in den Rechtsschriften teils detailliert vorgetragenen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 25. April 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer , in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder sie ist es nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse prospektiv zu beurteilen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren ( Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). 2.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Nussbaumer , a.a.O., S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zu verstehen, die eigene Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit auch tatsächlich einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N 270.; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist demnach die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin. Eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt hierfür nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 3.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein von einem Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitsverhältnis selbst mit dem Ziel gekündigt, sich selbständig zu machen, ist ihre Anspruchsberechtigung deshalb unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V 234) zu prüfen. Gründet die versicherte Person im Verlauf ihrer Arbeitslosigkeit erst während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine eigene Firma, oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist ihr Leistungsanspruch demgegenüber mit Blick auf ihre Vermittlungsfähigkeit unter den Aspekten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder allenfalls auch nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen. Gleiches hat zu gelten, wenn die versicherte Person unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet und im Verlauf ihrer Arbeitslosigkeit eine eigene Firma gründet. Auch in diesen Fällen ist der Leistungsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer entweder auf Dauer ausgerichteten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 3.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose Person auch mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, kann der Verdacht entstehen, dass sie keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr sucht. Ihr Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung muss jedenfalls dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, die aktuellen Bestrebungen mithin vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (ARV 1993/1994 N 30 S. 212). Die versicherte Person ist in einem solchen Fall als vermittlungsunfähig zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einem lang gehegten Berufswunsch entspricht und die versicherten Person ihre Arbeitslosigkeit zum Anlass nimmt, diesen zu realisieren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. November 2020, AL.2020.00052, E. 3.5). Massgebend ist mithin, ob der Status einer selbständig erwerbenden Person mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Tätigkeit aufgenommen und beibehalten worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2011, 8C_966/2010, E. 2 mit Hinweisen). Ohne Bedeutung ist, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 326 E. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 E. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, ihre Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert mit anderen Worten nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn und sobald die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 E. 3b) und demzufolge auch nicht mehr von einer nur vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG) gesprochen werden kann (SVR 1998 ALV Nr. 10 E. 3). 3.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ist ihre Vermittlungsfähigkeit schliesslich auch dann nur solange gegeben, als sie ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009, 8C_79/2009, E. 4.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegebenheiten dafürsprechen, dass die selbständige Tätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zu einem kleinen Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann (ARV 1978 Nr. 6 S. 14; BGE 112 V 138 E. 3b). Die versicherte Person muss sich deshalb bereits im Vorfeld festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben will. Ihre diesbezügliche Verfügbarkeit ist vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in einem Protokoll festzuhalten. Versicherte, die einerseits auf die Ausübung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit beharren und andererseits die Zeiten, in denen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, nicht festlegen wollen, gelten als vermittlungsunfähig. Verunmöglicht die selbstständige Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, ist die versicherte Person ebenfalls vermittlungsunfähig. Hat die Arbeitslosenkasse oder das RAV diesbezügliche Zweifel, so überweist sie den Fall an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid (Weisung AVIG ALE, Direktion für Arbeit, Stand 1. Januar 2023 [Weisung ALE], Rz. B241 f.). 4.1 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Darunter fällt auch die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG, wonach deren Planungsphase durch die Ausrichtung besonderer Taggelder unterstützt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2004, C 100/03, E. 4.2). Dies bedeutet aber, dass nur die allererste Phase des Beginns einer Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher die versicherte Person ihrer bisher als blosse Idee bestehenden Absicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem sie sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Entsprechend ist die versicherte Person gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung denn auch gehalten, lediglich ein Grobprojekt ihrer geplanten selbständigen Tätigkeit einzureichen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3.2). 4.2 Demgegenüber sollen keine besonderen Taggelder (mehr) während einer – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase eines selbständigen Geschäfts ausgerichtet werden, weil die Tatsache, wonach zu Beginn der Tätigkeit kein oder nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet wird, zu dem durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine für den Schutz der Arbeitslosenversicherung notwendige Stellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr vorliegt. Das während der Anlaufphase für ein eigenes Geschäft (sowie für den eigenen Lebensunterhalt) benötigte Kapital ist demnach nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern privat aufzubringen. Auch ist es nicht (mehr) Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen nur geringen Verdienst erzielen, weiterhin allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszurichten ( Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., Art. 71a, S. 296). Ob mit der Selbständigkeit tatsächlich (bereits) ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist daher mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht von Bedeutung. Das Risiko der selbständigen Erwerbstätigkeit und fehlende Einnahmen können nicht mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrückt werden. Hat die versicherte Person die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit unbesehen von allfälligen Verlusten in der Anfangs- und Aufbauphase ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit beendet, und sie erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, C 86/06, E. 3.2. und 3.5; vgl. auch Weisung ALE, Rz. B244). 4.3 Der Entscheid darüber, wann die Anlaufphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die (effektive) Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt werden muss. Der effektive Markteintritt kann zwar einen Anhaltspunkt für den Abschluss der Planungsphase darstellen, stellt jedoch nicht das allein massgebende Kriterium dar. Wegen des in den allermeisten Fällen fliessenden Übergangs zwischen Planungs- und Anlaufphase einer selbständigen Tätigkeit ist regelmässig nicht klar, wann genau der Markteintritt erfolgt und ob er überhaupt ohne Unterbruch an die Planungsphase anschliesst. Die Tatsache etwa, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten und nicht bloss vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Auch aus der Tatsache, dass jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb beispielsweise ein Lokal mietet und namentlich EDV- und Büromaterial erwirbt, darf die Vermittlungsfähigkeit noch nicht verneint werden. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls geprüft werden, ob die versicherte Person aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuellkonkreten Betrachtungsweise (Urteile des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1; vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3 und vom 30. Mai 2003, C 2/03, E.2.1). 5. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christine Kiss / Daniela Thrunherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Bern 2014, N. 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193; 121 V 45 E. 2a; 204 E. 6b mit Hinweis). 6.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte das KIGA aus, die Tatsache, dass der Versicherte bereits knapp Fr. 41‘000.— für sein Projekt C. investiert und auch seine berufliche Vorsorge für seine Einzelfirma aufgelöst habe, spreche für eine grössere Investition in die Selbständigkeit. Angesichts des von ihm selbst deklarierten zeitlichen Umfangs könne auch nicht mehr von einer zeitlich beschränkten selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Da er stets betont habe, davon leben zu wollen, und wiederholt erklärt habe, dass seine unselbständige Tätigkeit nur einen Plan B darstelle, falls sich keine wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Selbständigkeit ergebe, erscheine seine Bereitschaft, die selbständige Tätigkeit zwecks Antritts einer unselbständigen Tätigkeit jederzeit vollständig aufgeben zu wollen, nicht glaubhaft. Hervorzuheben sei, dass sich der Versicherte seit Juni 2021 praktisch ausschliesslich auf Teilzeitstellen beworben habe. Auch dieser Umstand zeige auf, dass sein Fokus klarerweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtet gewesen sei. Die hohe zeitliche Auslastung von 32 bis 40 Stunden pro Woche für das Projekt C. sprächen dafür, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit hätte bewältigt werden können. Ausserdem sei die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit auch mangels konkreter Festlegung der hierfür in Anspruch genommenen Arbeitszeiten ausgeschlossen gewesen. Daran ändere die vertraglich für das Projekt C. vereinbarte Ausstiegsklausel per Ende Dezember 2021 nichts. Vielmehr habe der Versicherte dieses Projekt nicht mehr problemlos verlassen können. Auch aus dem Beratungsprotokoll seines RAV-Beraters gehe hervor, dass sich der Versicherte auf einem guten Weg in eine funktionierende Selbständigkeit befunden habe. Namentlich in seinem Schreiben vom 27. September 2021 habe er klar deklariert, dass es sich bei einer unselbständigen Tätigkeit um einen Plan B handle, wonach er sich abhängig von seinem Projekt C. entscheiden müsse, eine allfällige Vollzeitanstellung anzunehmen oder abzulehnen. Seine nachträglichen Äusserungen in seiner Einsprache widersprächen den Aussagen der ersten Stunde. Es ergebe sich, dass sich der Versicherte lediglich zwecks Überbrückung der Startphase seiner selbständigen Tätigkeit zum Leistungsbezug angemeldet habe. 6.2. In seiner Beschwerdebegründung vom 25. April 2022 stellte sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt, dass er die Mittel aus seiner beruflichen Vorsorge in Tat und Wahrheit zur Überbrückung seiner einkommensfreien Zeit bis hin zu einer unselbständigen Anstellung oder einer selbständigen Anstellung benötigt habe. Dies wiederum sei notwendig geworden, weil er den Grossteil seiner Abfindung aus seinem früheren Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die erwartete Arbeitslosenentschädigung in die Ausbildung der Tochter seiner Lebenspartnerin investiert habe. In Tat und Wahrheit habe er das Projekt C. stets als Risiko eingestuft, weil dessen Hauptkunde in D. tätig sei. Nunmehr habe sich dieses mit dem Beginn des Krieges in Luft aufgelöst. Zurzeit überarbeite er mit den Besitzern von C. seine künftige Position, welche auf ein „Dabeibleiben auf Abruf“ hinauslaufe, sollte sich C. trotzdem noch entwickeln. Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit würden sich daher vorerst keine erzielen lassen. Da er trotz seiner erfolgreichen Arbeitsbiographie einen schweren Stand bei der Suche nach Arbeit habe, habe er sich entschieden, sich nicht nur auf unselbständige Bewerbungen zu konzentrieren, sondern alles Menschenmögliche auszuschöpfen, um im Arbeitsprozess bleiben zu können. Seine Mandate würden die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht tangieren. Er bewerbe sich weiterhin auf Vollzeitstellen und sei für das RAV entsprechend verfügbar. Demnächst reise er beispielsweise für ein weiteres Treffen in die USA für ein Vollzeit-Engagement, für welches er sich sehr interessiere. Natürlich habe er aber auch an das Projekt C. geglaubt und hierfür mit Hochdruck praktisch ein Jahr lang beinahe ein 40-stündiges Arbeitspensum pro Woche investiert. Weil dies die grösste zeitliche Investition gewesen sei, habe er seine anderen Aktivitäten als Plan B bezeichnet. Gleichzeitig sei er aber stets realistisch genug gewesen, dass dieses Projekt risikobehaftet gewesen sei, weshalb er sich zugleich ebenfalls mit Hochdruck und einem zeitlich noch grösseren Engagement für eine breite Arbeitssuche engagiert habe und sämtliche Anforderungen des RAV gar übertroffen habe. Der Vorwurf, dass er sich praktisch nur auf Teilzeitstellen beworben habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er bei der Rapportierung jene Kontakte, deren Arbeitspensum noch nicht besprochen worden sei, jeweils nicht als Vollzeitstelle vermerkt habe. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe nie einen Level erreicht, ab welchem er sich nicht in kürzester Zeit hätte wieder davon zurückziehen können. Deshalb sei es weder sinnvoll noch notwendig gewesen, den Umfang und die genauen Tageszeiten für deren Einsatz festzulegen. Bei C. habe er eine Ausstiegsklausel zunächst per 30. Juni und schliesslich per Ende Dezember 2021 besessen. Nunmehr habe er diese Tätigkeit per Ende Februar 2022 vollständig auf Eis gelegt. Die übrigen drei Mandate seien zeitlich eng begrenzt und die Vermittlungsfähigkeit sei deshalb stets vollumfänglich gegeben gewesen. 7.1. Gemäss dem in Nachachtung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 10. November 2022 eingereichten und am 31. Januar 2021 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner von ihm am 10. März 2021 gegründeten E. GmbH und der C. hätte die Vertragslaufzeit mit dem Vertragspartner des Versicherten unter Vorbehalt einer vorgängigen Auflösung der Zusammenarbeit per Ende Juni 2021 grundsätzlich bis Ende September 2024 gedauert. Ohne vorgängige Kündigung bis spätestens Ende Juni 2024 hätte sich diese Zusammenarbeit automatisch um weitere drei Jahre verlängert (Beilage A1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022). Diese Vereinbarung deckt sich mit dem in der Folge unterzeichneten Dokument „Appendix No. 1 General Cooperation and License Agreement“ vom 23. Juni 2021, in welchem allerdings eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit per Ende Dezember 2021 vorbehalten worden war (Beilage A4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022). Die Dauer dieser rechtlichen Gebundenheit im Rahmen des Projekts C. grundsätzlich bis mindestens ins Jahr 2024 spricht klar für eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten. Daran ändern die Kündigungsmöglichkeiten zunächst per Ende Juni 2021 und sodann per Ende Dezember 2021 nichts, weil die Möglichkeit zur Aufgabe des selbständigen Zwischenverdienstes innerhalb einiger Wochen gegeben sein muss (Weisung ALE Rz. B235 mit Hinweis). Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass eine Anstellung auf Stufe Geschäftsleitung erfahrungsgemäss nicht von heute auf morgen zu Stande kommt (Stellungnahme vom 20. Dezember 2022, ad Ziffer 1), lässt sich nicht ausschliessen, dass eine allfällige unselbständige Tätigkeit noch vor Ablauf der von ihm gegenüber der C. vereinbarten halbjährigen Kündigungsmöglichkeit per Ende Juni bzw. Ende Dezember 2021 realisierbar gewesen wäre. Unbesehen der notorisch mehrere Monate dauernden Assessment-Phase für Kaderanstellungen, wie sie der Versicherte sucht, kann deshalb trotz der jeweils mindestens sechs Monate dauernden Verpflichtung für das Projekt C. bis Ende des Jahres 2021 nicht mehr von einer hinreichend raschen Reaktionszeit gesprochen werden, welche eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit innert nützlicher Frist zugelassen hätte. Daran ändert auch nichts, dass weder eine konkrete Tätigkeit in unselbständiger Stellung noch das Projekt C. letztlich zustande gekommen sind. 7.2 Im Zusammenhang mit der Suche nach einer unselbständigen Anstellung fällt sodann auf, dass sich der Versicherte den RAV-Akten zufolge seit seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug per 24. August 2021 praktisch ausschliesslich auf Teilzeitstellen beworben hat. Nachdem die Nachweise seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober bis Dezember 2020 – mithin zeitlich noch vor der Konkretisierung einer selbständigen Tätigkeit anfangs Dezember 2020 anlässlich eines Treffens mit seinen potentiellen Partnern (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 2) – sowie für Januar und Februar 2021 ausschliesslich Bewerbungen für Vollzeitstellen beinhalten, weisen seine Bemühungen in der Phase der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug ab September 2021 bis Februar 2022 mit Ausnahme dreier Bewerbungen ausschliesslich Bewerbungen für Teilzeitstellen aus. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, dass diese Deklarationen insofern missverständlich ausgefallen seien, weil er bei den nur unverbindlichen Kontaktaufnahmen allgemeiner Natur ohne Wissen um eine konkrete Stellenausgestaltung die Bewerbung jeweils als Suche nach einer Teilzeitstelle qualifiziert habe und es sich mithin um die Rapportierung unverbindlicher Kontakte mit einem noch ungeklärten Arbeitspensum gehandelt habe. Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Teilzeitbewerbungen zwischen September 2021 und Februar 2022 offenbar lediglich der Evaluierung von generellen Möglichkeiten einer Zusammenarbeit gegolten haben. Im Vergleich mit den zuvor ausgewiesenen konkreten Bewerbungen ausschliesslich für Vollzeitstellen ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Versicherte seit seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug offenbar in einer eher unverbindlichen Art und Weise und damit letztlich auch weniger intensiv um eine unselbständige Anstellung bemüht hat als noch in der Zeit zwischen Oktober bis Dezember 2020 und damit in einem Zeitpunkt, welcher noch vor die Konkretisierung einer selbständigen Tätigkeit anfangs Dezember 2020 (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 2) zu liegen gekommen ist. 7.3 Gegen seine Vermittlungsfähigkeit spricht auch die Antwort des Versicherten auf die amtliche Erkundigung des KIGA vom 13. Januar 2021. Seiner entsprechenden Stellungnahme vom 27. Januar 2021 lässt sich entnehmen, dass er mit Hochdruck daran arbeite, C. über die Beteiligung seiner noch zu gründenden eigenen Firma zu lancieren, und dass er sich hierfür aktuell mehr als 100% engagiere (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffern 2 und 3). Vor allem aber geht bereits aus dieser Stellungnahme hervor, dass die Suche nach einer unselbständigen Anstellung eine Absicherung „im Sinne eines Plans B“ darstelle, falls es mit der Verwirklichung seiner Selbständigkeit im Rahmen des Projekts C. nicht klappen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen späteren Eingaben (Einsprache vom 18. November 2021, S. 1) auf den Standpunkt stellt, der Vorwurf des KIGA hinsichtlich eines Plans B sei einer missverständlichen Formulierung erst in seiner Eingabe erst vom 27. September 2021 geschuldet, ist ihm zu widersprechen. Dies zeigen namentlich die weiteren Erläuterungen des Versicherten in seiner Stellungnahme bereits vom 27. Januar 2021. Darin führt er aus, dass er sich werde entscheiden müssen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit entweder anzunehmen oder aber auch abzulehnen, falls das Projekt C. bis dann genug sicher sei (Stellungnahme a.a.O., ad Ziffer 11). Entgegen der von ihm in seinen späteren Stellungnahmen und Rechtsschriften vertretenen Auffassung resultiert aus dieser Erklärung, dass der Hauptfokus des Versicherten zweifellos auf die Umsetzung der selbständigen Tätigkeit gerichtet war und deren Aufgabe lediglich optional in Frage gekommen wäre, falls und soweit er als Selbständigerwerbender mit dem Projekt C. , für welches er alleine 80% seiner beruflichen Verfügbarkeit investieren wollte, erfolglos geblieben wäre (Geschäftsplan 2021, Anhang 1 zum Antwortschreiben des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffern 3.4 und 3.7). Nichts anderes ergibt sich einerseits aus seiner Antwort auf die Frage hinsichtlich der Bereitschaft, eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann umgehend aufzugeben, falls sich etwas ergebe, das vielversprechender als seine Selbständigkeit sei (Stellungnahme a.a.O., ad Ziffer 18). Dass der Versicherte eine unselbständige Anstellung der selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt C. letztlich untergeordnet hat, zeigt namentlich der von ihm protokollierte Absagegrund im Zusammenhang mit seiner Bewerbung vom 3. September 2021. Dem entsprechenden Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen vom 3. September 2021 (gespeichert am 7. Oktober 2021) lässt sich nämlich entnehmen, dass sich das zeitliche Engagement als Regionaldirektor nicht mit dem Projekt C. vereinbaren lasse (ebenso Mailschreiben des Versicherten vom 19. April 2022 an den RAV-Berater, wonach ein Engagement für eine amerikanische Firma allenfalls über die eigene Firma erfolgen werde). Klarerweise für die Priorisierung einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht sodann seine Aussage, mit der Gründung der eigenen Firma trotz finanzieller Engpässe zu keinen Kompromissen bereit zu sein (Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 4 a.E.). Alle diese Aussagen der ersten Stunde widersprechen den späteren Vorbringen des Versicherten, wonach es nicht so wichtig sei, ob er künftig selbständig oder unselbständig sei (Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 20. Dezember 2022, ad Ziffer 2), und wonach er dem Arbeitsmarkt auch für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stehe (Schreiben des Versicherten an die öffentliche Arbeitslosenkasse vom 13. Oktober 2021, Beilage 4 zur Replik). Dass den Leistungen der Arbeitslosenversicherung während der Aufbauphase einer Selbständigkeit demnach lediglich der Charakter einer Überbrückungshilfe zugekommen ist, ergibt sich aber auch aus den übrigen Erläuterungen des Versicherten, im Falle einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit nur mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung über die Runden zu kommen (Stellungnahme a.a.O., ad Ziffer 4), bzw. dass die Möglichkeit einer Anstellung in unselbständiger Stellung im Umfang von 100% gegen Ende des Jahres 2021 umso wichtiger werde, falls das Projekt C. bis dahin keine wirtschaftliche Tragfähigkeit zeige (Stellungnahme des Versicherten vom 3. September 2021, ad Frage 7). Damit räumt der Versicherte ein, dass er sich von der Arbeitslosenversicherung letztlich Leistungen zur Überbrückung bis zum „Durchstarten“ und mithin bis zur Anlaufphase des Projekts C. erhofft hat (oben, Erwägung 4.3). Ob mit der Selbständigkeit tatsächlich bereits ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person jedoch nicht von Bedeutung. Das Risiko fehlender Einnahmen kann mit anderen Worten nicht mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrückt werden (oben, Erwägung 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2021 vom 22. Juli 2021, E. 4.2 a.E.). Daran ändert auch der Einwand nichts, der Versicherte habe sein Pensionskassenkapital als Überbrückung seiner einkommensfreien Zeit beziehen müssen, weil er den Grossteil seiner zuvor erhaltenen Abfindung aus seinem früheren Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die erwartete Arbeitslosenentschädigung in die Ausbildung der Tochter seiner Lebenspartnerin investiert habe. Auch hier ist daran zu erinnern, dass das benötigte Kapital sowohl für ein eigenes Geschäft als auch für den eigenen Lebensunterhalt beim Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern privat aufzubringen ist (oben, Erwägung 4.2). Ausserdem widerspricht diese Aussage der finanziellen Aufstellung des Versicherten in dessen Stellungnahme vom 27. Januar 2021, welche nebst den erwarteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis erhaltenen Abgangsentschädigung namentlich gerade keine Aktiven aus bezogenen Freizügigkeitsleistungen aufweist. Mit Blick auf seine Gesamtinvestitionen im Umfang von Fr. 40‘000.— für eine selbständige Tätigkeit kann sodann auch nicht mehr davon gesprochen werden, es lägen keine grösseren Investitionen in die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten vor (Geschäftsplan 2021, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 5.1, sowie Stellungnahme des Versicherten vom 27. Januar 2021, ad Ziffer 4). In diesem Zusammenhang spricht letztlich auch für die Absicht einer auf Dauer ausgelegten selbständigen Erwerbstätigkeit, dass der Versicherte mit Blick auf eine vollzeitliche Selbständigkeit anfangs September 2021 die Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistungen beantragt hat (Beilage C1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022). Hintergrund bildet der Umstand, dass der Bezug des Freizügigkeitskapitals keinesfalls zwingend ist, deren Auszahlung gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 indessen grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb voraussetzt. Auch wenn die Gründung einer eigenen Firma für sich genommen noch keinen genügenden Hinweis auf eine auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit darstellen mag (oben, Erwägung 4.3), spricht der einhergehende Bezug der eigenen Freizügigkeitsleistung mithin sehr wohl auch für deren beabsichtigte Dauerhaftigkeit. In Würdigung der individuellkonkreten Umstände hat das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 24. August 2021 im Grundsatz daher zu Recht verneint. Wie es sich damit letztlich im Detail verhält, kann aus nachfolgenden Gründen jedoch offenbleiben. 8.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Sinn und Zweck dieser Beratungspflicht ist es, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person, aber auch ohne Antrag dann vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2019, 8C_127/2019 E. 4.2 f., je mit Hinweisen). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die um Auskunft ersuchende Person entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG entweder gar nicht oder allenfalls unrichtig informiert worden ist, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind. Nur diesfalls hat eine allfällige Verletzung der Beratungspflicht zur Folge, dass die um Auskunft ersuchende Person so gestellt wird, wie wenn der Sozialversicherungsträger sie richtig beraten hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 30. Januar 2007, I 1001/06). 8.2 Damit sich eine Person auf den Vertrauensschutz berufen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; 2. sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die jeweilige Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; 3. die rechtsuchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; 4. sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007, C 25/06). Zwischen den getroffenen Dispositionen und der behördlichen Vertrauensgrundlage muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wofür kein strikter Beweis verlangt wird. Es genügt, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011, 8C_804/2010, E. 7.1) 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich stets an die Vorgaben des RAV gehalten, alle seine Obliegenheiten umfassend erfüllt sowie sich über Gebühr mit allen seinen verfügbaren Ressourcen intensiv darum bemüht, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. In der Tat ist festzustellen, dass seine Bemühungen überdurchschnittlich waren und ihm deshalb zusammen mit der Vorinstanz in keiner Weise vorgeworfen werden kann, dass er seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre. Zu Recht ist seitens des KIGA deshalb auch unbestritten geblieben, dass die Arbeitsbemühungen des Versicherten nie als ungenügend bewertet worden sind. Ebenfalls steht ausser Frage, dass er mit den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung – nebst dem RAV namentlich auch mit dem KIGA – stets offen über seine Pläne im Zusammenhang mit seiner Selbständigkeit kommuniziert und sich auch sonst absolut integer verhalten hat. Seinem Bericht vom 31. Dezember 2020 an das zuständige RAV ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass er sich mit seinem RAV-Berater dahingehend geeinigt habe, monatlich mindestens vier Arbeitsbemühungen nachzuweisen, während er sich zeitgleich um sein Start-Up-Unternehmen kümmere. Diese Vorgehensweise sei für beide Seiten sinnvoll, da er sich nicht sicher sein könne, dass sich das Start-Up wie geplant wirklich realisieren lasse. Deshalb solle er mindestens bis zum Sommer hin zweigleisig vorgehen: Einerseits mit der Aussicht, in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 Einkommen zu generieren, sein Start-Up vorantreiben, und gleichzeitig andere Offerte prüfen und auch Beratermandate für seine eigene Firma aufzugleisen versuchen. Die Lage sei in der zweiten Jahreshälfte 2021 genauer zu bewerten. Aus dem entsprechenden Protokoll betreffend das Erstgespräch beim RAV vom 22. Dezember 2020 geht denn auch hervor, dass der Versicherte infolge seiner Überqualifizierung keine Chancen habe, in einem KMU Geschäftsführer zu werden. Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass der Versicherte im Rahmen seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 28. Januar 2021 telefonisch von der KAST darauf hingewiesen worden war, dass er die Aufnahme jeglicher Aktivität einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Blick auf die von ihm geplante Aktivität per Juni / Juli 2021 seiner RAV-Personalberatung melden müsse, damit eine (erneute) Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit erfolgen könne. Der Versicherte sei dabei auch über die Problematik einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit informiert worden (Aktennotiz des KIGA betreffend Telefonat mit dem Stellensuchenden vom 28. Januar 2021) und hinsichtlich seiner Frage betreffend den Einfluss der erhaltenen Abfindung auf seine Anspruchsberechtigung an die öffentliche Arbeitslosenlasse verwiesen worden. Gleichentags stellte das KIGA in der Eigenschaft als KAST verfügungsweise sodann fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Januar 2021 im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% gegeben sei. Nachdem sich der Versicherte am 17. Juni 2021 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, fand am 23. Juni 2021 ein erstes Beratungsgespräch mit dem RAV statt. Dem entsprechenden Protokolleintrag ist zu entnehmen, dass der Versicherte zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen sei und es seine Absicht sei, einerseits auf selbständiger Mandatsbasis wieder Fuss zu fassen, andererseits aber auch nach einer Anstellung zu suchen. Seine Arbeitsbemühungen würden grundsätzlich dieser zweispurigen Strategie folgen. Unter dem Titel «Zielvereinbarung» lässt sich dem entsprechenden Protokolleintrag des RAV entnehmen, dass der Stellen-suchende auch nach Stellen zu suchen habe, bei welchen er im Angestelltenverhältnis tätig wäre. Eine Überweisung zum Entscheid an die KAST (ÜzE) werde bis zum Eintritt in die erneute Arbeitslosigkeit (AL) am 24. August 2021 zurückgestellt. Ein nächster Gesprächstermin sei auf den 25. August 2021 festgelegt worden. Aus dem nachfolgenden Protokolleintrag vom 25. August 2021 geht hervor, dass die Arbeitsbemühungen (AB) des Versicherten besprochen und akzeptiert worden seien. Die ÜzE gehe nunmehr an die KAST. Aus dem Schreiben des Versicherten an die KAST vom 27. September 2021 ergibt sich, dass sich die Situation genau gleich wie bereits im Januar 2021 präsentiere, ausser dass sich das Zeitfenster um mindestens ein halbes Jahr verschoben habe. Der Versicherte arbeite den grössten Teil seiner Zeit für das Projekt C. . Der Zeitpunkt, bis mit Einnahmen gerechnet werden könne, verschiebe sich mindestens auf Januar 2022. Gleichzeitig sei der Versicherte offen für eine Vollzeitanstellung, falls das Projekt C. nicht wie geplant umgesetzt werden könne. Dem anschliessenden Protokolleintrag des RAV betreffend das Beratungsgespräch vom 4. Oktober 2021 lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsbemühungen wiederum akzeptiert worden seien. Ebenfalls am 4. Oktober 2021 stellte das KIGA verfügungsweise schliesslich fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 24. August 2021 im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% gegeben sei. 8.4 Nachdem das KIGA im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug seine Vermittlungsfähigkeit am 28. Januar 2021 bejaht hatte, durfte der Versicherte davon ausgehen, dass seine Vermittlungsfähigkeit auch im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2021 bejaht werden würde. Hintergrund bildet der Umstand, dass sowohl das RAV als auch die KAST den Versicherten im Vorfeld darin bestärkt hatten, der von ihm seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit bereits per Ende Dezember 2020 eingeschlagenen zweigleisigen Strategie namentlich auch in Bezug auf die Verwirklichung seiner selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt C. weiter zu folgen. Nachdem ihm die KAST mit Verfügung vom 28. Januar 2020 bestätigt hatte, vermittlungsfähig zu sein, belegt insbesondere die Aktennotiz der KAST vom gleichen Tage, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass seine Vermittlungsfähigkeit jedenfalls solange bejaht würde, als operativ noch keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen würde. Die aktenkundige Aussage der KAST vom 28. Januar 2021 ist dahingehend zu verstehen, dass eine abweichende Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit überhaupt erst dann wieder in Frage stehen würde, falls und soweit er mit seiner selbständigen Tätigkeit aktiv und erfolgreich geworden wäre. Daran ändert weder der Hinweis etwas, dass er dabei über die Problematik einer auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit informiert worden war, noch, dass er sich am 17. Juni 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat. Vielmehr wurde der Versicherte auch in der Folge durch das in der Sache zuständige RAV in der von ihm bisher verfolgten zweispurigen Strategie bestärkt, indem in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung seiner Firma im Handelsregister seine fortdauernde Absicht, auch auf selbständiger Mandatsbasis auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, von den zuständigen Organen der Arbeitsvermittlung in keiner Weise in Frage gestellt wurde. Vielmehr wurde der Versicherte insbesondere durch das Zurückstellen einer erneuten Überweisung der Angelegenheit zum Entscheid an die KAST anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 23. Juni 2021 weiterhin im Glauben gelassen, die bereits ursprünglich beabsichtigte Weiterverfolgung und Intensivierung seiner Bemühungen um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Projekts C. würden seine Vermittlungsfähigkeit zumindest so lange nicht in Frage stellen, bis sich damit eine solide Verdienstmöglichkeit realisieren lasse. Obschon sich der Versicherte seit seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2021 grossmehrheitlich nur noch für Teilzeitstellen beworben hatte (oben, Erwägung 7.2), wurden seine Arbeitsbemühungen stets als genügend bewertet (Protokolleinträge des RAV vom 25. August 2021 und vom 4. Oktober 2021). Aus den Akten ergibt sich gar, dass der Versicherte von seinem zuständigen RAV-Mitarbeiter bis Mitte September 2021 gar nicht erst darauf angesprochen worden war, weshalb er neuerdings nur Bewerbungen für Teilzeitstellen ausgewiesen hat (Antwortschreiben des RAV vom 15. September 2021 auf die amtliche Erkundigung des KIGA ebenfalls vom 15. September 2021). Damit aber ist erstellt, dass der Versicherte bei dieser Sachlage darauf vertrauen durfte, seine prioritären Bemühungen betreffend eine selbständige Erwerbstätigkeit würden seine Vermittlungsfähigkeit und damit die Voraussetzungen seines Leistungsanspruchs solange nicht gefährden, bis damit nicht auch entsprechende Einnahmen generiert würden. Dies gilt umso mehr, weil die KAST seine Vermittlungsfähigkeit am 4. Oktober 2021 erneut bestätigt hat, nachdem ihr der Versicherte am 27. September 2021 mitgeteilt hatte, dass sich seine Situation noch immer genau gleich wie im Januar 2021 präsentiere, als er seine Vermittlungsfähigkeit bestätigt erhalten hatte und er auf der Basis der ihm erteilten Auskunft vom 28. Januar 2021 (Aktennotiz der KAST vom 28. Januar 2021) schon dazumal davon ausgehen durfte, dass sich eine abweichende Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit nur dann aufdrängen würde, wenn er mit seiner selbständigen Tätigkeit tatsächlich auch Erfolg haben und entsprechende Einnahmen generieren würde. Mithin ist es eine logische Folge, dass der Versicherte bei dieser Ausgangslage den bereits am 31. Januar 2021 unterzeichneten Vertrag mit der C. Mitte des Jahres 2021 weder per Juni noch spätestens per Ende September 2021 aufgelöst hat (oben, Erwägung 7.1). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das RAV als Ausfluss der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG indes gehalten gewesen wäre, den Versicherten über die Bedingungen und die Rechtsfolgen der Ausübung einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im Voraus und damit spätestens im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug entsprechend zu informieren (Weisung ALE Rz. B246). Dies wurde nicht nur unterlassen, sondern der Versicherte wurde dem Gesagten zufolge vielmehr darin bestärkt, seine von Anfang an verfolgte, doppelspurige Strategie weiter zu verfolgen. 8.5 Wäre der Versicherte entgegen der ihm am 28. Januar 2021 zugetragenen Information spätestens im Rahmen seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug informiert worden (Weisung ALE Rz. B246), dass seine Vermittlungsfähigkeit unabhängig von einer erfolgreichen Realisierung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Frage zu stellen und mit Blick auf die Intensivierung seiner bisherigen Bemühungen hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit in Tat und Wahrheit abzulehnen gewesen wäre (oben, Erwägungen 7.1 ff.), hätte er diese Bemühungen einstellen können und damit seine Anspruchsberechtigung mit Blick auf seine Vermittlungsfähigkeit wahren können. Nur diesfalls hätte er erkennen können, dass bei der Fortführung seiner Bemühungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultieren werde. Indem der Versicherte bezogen auf seine konkrete Situation auf die ihm von den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung unvollständige und mithin falsche Auskunft der KAST vom 28. Januar 2021 vertraut hat (oben, Erwägung 8.1), ging er seiner Vermittlungsfähigkeit als Teilvoraussetzung seiner Anspruchsberechtigung aber verlustig. Dass er die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Realisierung einer selbständigen Tätigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, ist bei dem anwaltlich nicht vertretenen Versicherten umso mehr zu bejahen, als seine Vermittlungsfähigkeit verfügungsweise trotz unveränderter Verhältnisse wiederholt anerkannt worden ist. Damit aber sind die massgebenden Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ist ab 24. August 2021 zu bejahen. Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde demnach in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf eine Arbeitslosenentschädigung (oben, Erwägung 2.1) an die Verwaltung zurückzuweisen. 9. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Abklärungen der Verwaltung betreffend die zeitliche Verfügbarkeit des Beschwerdeführers näher prüft. Gemäss Weisung ALE Rz. B241 muss sich die versicherte Person festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie die auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit ausüben will, damit sich der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmen lässt. Die festgestellte Verfügbarkeit muss vom RAV protokolliert werden (oben, Erwägung 3.3). Im vorliegenden Fall fehlt es vorab offensichtlich an der entsprechenden Protokollierung. Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular geht überdies gerade nicht klar hervor, wie bzw. zu welchen Zeiten er seine selbständige Tätigkeit ausführt. Gestützt auf die Vorgaben der Weisung ALE hätte sich die Verwaltung deshalb nicht mit dieser Rückmeldung begnügen dürfen, sondern durch Rückfrage beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen tätigen müssen. Jedenfalls hätte die Verwaltung – auch mit Blick auf ihre Beratungspflicht (oben, Erwägung 8.1) – gestützt allein auf das vom Beschwerdeführer offenkundig unzureichend ausgefüllte Formular nicht für ihn nachteilige Schlüsse ziehen und von einer Unmöglichkeit der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ausgehen dürfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die angefochtene Verfügung deshalb als unrechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und zur Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen führen muss. 10. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 10. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen dieses Urteil wurde am 9. Juni 2023 Beschwerde ans Bundesgericht, öffentlichrechtli-che Abteilungen erhoben (vgl. nach Vorliegen des Urteils 8C_394/2023 ).